Turn- und Sportverein Bassen e.V.

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V e r e i n s s a t z u n g

des Turn- und Sportvereins "Gut Heil" Bassen e.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein „Gut Heil" Bassen e.V. (abgekürzt: TSV „Gut Heil" Bassen e.V.) und hat seinen Sitz in Bassen, Kreis Verden (Aller). Er ist entstanden aus dem Turnverein „Gut Heil" Bassen e.V.

Die Gründung des Vereins erfolgte im Jahr 1914. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Achim unter der Nummer 235 eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und des reinen Amateurgedankens der Pflege der Leibesübungen zu dienen. Im Verein werden alle Sportarten betrieben, für die sich genügend Vereinsmitglieder zur Verfügung stellen. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie all der Fachverbände, deren Sportart im Verein regelmäßig betrieben wird bzw. deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

 

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

 

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

 

Mitgliedschaft

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den festgesetzten Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes eine entsprechende Befreiung erteilt ist.

Wir die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Sacher des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a)    durch den Tod

b)    durch den Austritt aus dem Verein

c)    durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand und wird unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres rechtswirksam. Austritte müssen eigenhändig unterschrieben werden. Als Datum der Austrittserklärung gilt der Tag, an dem der Vereinsvorstand in den Besitz des Schreibens gelangt ist. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein; er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.

 

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 c) kann nur in den nachstehen bezeichneten Fällen erfolgen:

a)    wenn die in § 11 vorgesehen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,

b)    wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,

c)    wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a)    durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt,

b)    die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

c)    an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,

d)    vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall und Haftpflicht zu verlangen.

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a)    die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der betreffenden Organisationen zu befolgen,

b)    nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c)    die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,

d)    in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand,

c)    die Fachausschüsse

d)    der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vereinsvorstandes statt.

 

Mitgliederversammlung

 

§ 13 Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden durch Anzeigen in der Presse (Achimer Kreisblatt) mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage von der Mitgliederversammlung bei Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

 

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seine Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a)    Wahl der Vorstandsmitglieder

b)    Wahl bzw. Bestätigung der Fachausschussmitglieder,

c)    Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,

d)    Wahl von mindestens drei Kassenprüfern,

e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)     Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende bzw. laufende Geschäftsjahr,

g)    Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,

h)   Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

 

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a)    Feststellen der Stimmberechtigten,

b)    Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,

c)    Beschlussfassung über die Entlastung,

d)    Bestimmung der Beiträge für das kommende bzw. laufende Geschäftsjahr,

e)    Neuwahlen,

f)     besondere Anträge.

 

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem 1. und 2. Vertreter(in)

c)    dem Geschäftsführer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Turnusmäßig scheiden alle zwei Jahre zwei Vorstandsmitglieder in folgender Reihenfolge aus: Der Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vertreter und der 1. Vertreter zusammen mit dem Geschäftsführer. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und/oder ein Vertreter gemeinsam mit dem Geschäftsführer.

 

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a)    Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch dir Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernde Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b)    Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

a.    Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander, beruft und leitet die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat.

Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

b.    Der Vertreter vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten und Beachtung des §16.

c.    Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

d.    Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

§ 18 Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart in Form von Spartenleitern gebildet. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren von der jeweiligen Abteilung gewählt und vom Vorstand bestätigt.

Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 19 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht dir Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a)    Verwarnung,

b)    Verweis,

c)    Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,

d)    Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.

 

§ 21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden drei Kassenprüfer (Wiederwahl ist bei turnusmäßigem Ausscheiden eines Kassenprüfers zulässig) haben gemeinsam mindestens einmal im Jahr eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Dieses Ergebnis haben sie in der Jahreshauptversammlung schriftlich dem Vorsitzenden vor der Versammlung mitzuteilen.

 

Allgemeine Schlussbestimmungen

 

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.

Zur notwendigen Feststellung der erschienenen Stimmberechtigten haben diese sich bei allen Mitgliederversammlungen vor Beginn der Tagesordnung in die ausliegende Anwesenheitsliste einzutragen.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, es sei denn, dass mindestens ein Mitglied der Versammlung eine geheime Wahl durch Stimmzettel gewünscht wird.

 

§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 24 Vermögen der Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse und der Abteilungskasse, sowie aller sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

Ausgeschiedenen Mitgliedern steht der Anspruch hieran nicht zu.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des TSV Gut Heil Bassen e.V. an den gemeinnützigen Verein

Blocks Huus e.V.

eingetragen beim Amtsgericht Walsrode unter der Registriernummer 120307,

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

 

§ 25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

§ 26 Übergangsbestimmungen

Diese neue Vereinssatzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer ordnungsgemäßen Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung am  05. März 2010 anstelle der bisherigen Vereinssatzung vom19. Januar 1990 in Kraft.

 

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